Statuten
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Blende 8-5“ besteht ein gemeinnütziger, nicht-kommerzieller Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Sitz des Vereins ist Zofingen.
Art. 2 Zweck
Der Fotoclub „Blende 8-5“, hat folgende Ziele: Technischer- und persönlicher Austausch zwischen Foto-Interessierten. Organisieren von Anlässen wie Exkursionen, Workshops und Vorträge.
Art. 3 Mittel
Der Verein finanziert sich über Mitglieder-, Gönnerbeiträge und Spenden. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgelegt; sie betragen Fr. 250.- für Aktivmitglieder. Für Forderungen des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Mitgliederbeitrag ist im Voraus geschuldet. Der Mitgliederbeitrag setzt sich aus 11 Mal Fr. 20.- und ein Mal (Dezember) aus Fr. 30.- zusammen.
Art. 4 Organe
Die Organe des Fotoclubs sind:
4.1 Die ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung
4.2 Der Vorstand
4.3 Die Rechnungsrevisoren
Art. 5 Die ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt, in der Regel im Monat Januar statt. Diese wird spätestens drei Wochen im Voraus vom Vorstand schriftlich einberufen.
5.1 Verschiedenes
Stimmberechtigt sind alle Aktiv- und Ehrenmitglieder. Gönner haben an der Generalversammlung kein Stimmrecht Die Abstimmungen erfolgen mit absolutem Mehr der Anwesenden, bei Stimmengleichheit liegt der Entscheid beim Präsidenten. Anträge der Mitglieder müssen bis spätestens zwei Wochen vor der GV schriftlich beim Vorstand eingereicht werden
Art. 6 Die ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche GV kann auf schriftlichen Antrag von 30% der Mitglieder oder sofern es der Vorstand als notwendig erachtet einberufen werden.
Art. 7 Der Vorstand
Der Vorstand sorgt für den Vollzug der an der GV gefassten Beschlüsse.
Der Präsident leitet die Versammlungen und vertritt den Fotoclub nach aussen. Er führt mit dem Sekretär oder dem Kassier zusammen rechtsverbindliche Unterschrift (kollektiv zu zweien). Der Sekretär besorgt die Korrespondenz und führt die Beschlussprotokolle der GV und der Vorstandssitzungen. Er vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung in allen seinen Funktionen. Der Kassier führt die Vereinsrechnung und verwaltet das Vermögen. Er kontrolliert den Eingang der Mitgliederbeiträge. Er zeichnet Einzel. Er führt das Mitgliederverzeichnis.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern. Seine Ausgabenkompetenz liegt im Rahmen des Jahresbudgets, welches sich aus der Anzahl Mitglieder (zum Zeitpunkt der GV) mal Jahresbeitrag zusammensetzt und die Verpflichtungen für das Geschäftsjahr beinhalten. Der Vorstand wird von der GV für die Dauer von 2 Jahren gewählt; Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
Der Vorstand ist für die Rechnungsrevision verantwortlich und kann (sofern kein Rechnungsrevisor gewählt ist) die Unterlagen des Kassier prüfen.
Art. 8 Rechnungsrevision
Die Rechnungsrevison kontrolliert die Rechnungsführung und erstatten der GV Bericht und Antrag. An jeder GV kann jeweils für die Dauer von 2 Jahren ein neuer Rechnungsrevisor gewählt werden. Der Rechnungsrevisor muss nicht Vereinsmitglieder sein. Wird kein neuer Rechnungsrevisor an der GV gewählt, übernimmt der Vorstand die Aufgabe.
Art. 9 Mitglieder
Die Mitgliedschaft kann jederzeit schriftlich beantragt werden. Der Vorstand prüft diesen Antrag und beschliesst gemeinsam die Aufnahme eines Mitgliedes gemäss Artikel 10. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die GV.
Der Austritt ist jederzeit möglich mit schriftlicher Kündigung an den Präsidenten, jedoch bis spätestens zum 30. November für das laufende Kalenderjahr. Austretende Mitglieder schulden dem Fotoclub die Beiträge für das laufende Klubjahr; Rückvergütungen werden keine entrichtet. Das Klubjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 10 Mitgliedschaften
Der Fotoclub besteht aus:
a) Aktivmitgliedern
b) Gönnern
c) Ehrenmitglieder
Aktivmitglieder können alle volljährigen Foto-Interessierten und Fotografen/Fotografinnen werden. Es werden nur Mitglieder zugelassen, welche die Grundlagen der Spiegelreflex-Fotografie (wie Einstellungen der Blende/Verschluss) beherrschen. Unerfahrene Fotografen werden aus Rücksicht der Mitglieder nicht zugelassen.
Gönner wird, wer den Fotoclub finanziell oder materiell unterstützt. Der minimale Gönnerbeitrag liegt bei Fr. 50.-
Art. 11 Statutenänderungen
Anträge an die GV betreffend Änderung der Statuten bedürfen zu ihrer Annahme einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Art. 12 Auflösung
Die Auflösung des Fotoclubs kann nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Falls noch Vermögen vorhandenen ist wird dieses einer vom Vorstand ausgewählten gemeinnützigen Organisation gespendet.
Art. 13 Schluss-Bestimmungen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Art. 60ff ZGB.
Art. 14 Inkraft-Treten
Diese Statuten ersetzen alle bisherigen Reglementierungen und wurden an der GV vom 13.01.2012 angenommen. Die Gültigkeit tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.






